ANTISTAX extra Venentabletten
5954715
| 90 St
STADA Consumer Health Deutschland GmbH
Abbildung ähnlich
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.
PZN: | 6188097 |
Hersteller: | ALMIRALL HERMAL GmbH |
Darreichung: | Creme |
Menge: | 50 g |
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf 1 g Creme
Wirkstoff Phenolsulfonsäure-Phenol-Urea-Formaldehyd-Kondensat, Natriumsalz | 10 mg |
Hilfsstoff Phenoxyethanol | + |
Hilfsstoff Stearinsäure | + |
Hilfsstoff Polyethylenglycol (21) stearylether | + |
Hilfsstoff Poly(methyl,phenylsiloxan) 20 | + |
Hilfsstoff Dimeticon 1000 | + |
Hilfsstoff Natriumhydroxid zur pH-Wert-Einstellung | + |
Hilfsstoff Wasser, gereinigtes | + |
Hilfsstoff Isopropyl myristat | + |
Hilfsstoff α-Octadecyl-ω-(stearoyloxy)poly(oxyethylen)-5 | + |
Hilfsstoff Propylenglycol | 30 mg |
Hilfsstoff Cetylalkohol | 25 mg |
Hilfsstoff Palmitinsäure | + |
Hilfsstoff Polyethylenglycol (2) stearylether | + |
Hilfsstoff Macrogol-10-laurylether | + |
Personenkreis | Zeitpunkt | Einzeldosis | Gesamtdosis |
---|---|---|---|
Alle Altersgruppen | verteilt über den Tag | eine ausreichende Menge | 1-2 mal täglich |
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1) Preis der ausgewählten Apotheke inkl. MwSt., ggf. zzgl. Versandkosten pro Bestellung 3,95 EUR bis 50,00 EUR Warenwert. Sollte keine Apotheke vorausgewählt sein, gilt der Preis für den Einkauf in der Versandapotheke der Friesen-Apotheke Trappenkamp Momme Imbusch e.K.
2) Ersparnis / Preis gemäß aktueller Lauer-Taxe. Preis: Verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dieser Preis für Apotheken nicht verbindlich. Im Falle einer Abrechnung würde der GKV von der Apotheke bei rechtzeitiger Zahlung ein Rabatt von 5% auf diesen Abgabepreis gewährt (§130 Absatz 1 SGB V).